Ein Kassensystem (Aufzeichnungssystem) muss ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen und diese über eine definierte Schnittstelle einbinden.
Allerdings haben der Bund und die Länderfinanzverwaltungen am 25.09.2019 eine sogenannte Nichtaufgriffsregelung bezüglich der Implementierung der technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei Kassensystemen bis zum 30.09.2020 beschlossen.
WICHTIG: Die Nichtaufgriffsregelung stellt aber keine Fristverlängerung dar. Dies bedeutet es für die betroffenen Unternehmen, dass das Unternehmen glaubhaft nachweisen können muss, dass er bereits mit der Umrüstung begonnen hat oder konkrete Maßnahmen dazu ergriffen hat.
Laut KassenSichV – § 1 sind elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.
Wie oben erwähnt, sind elektronische Aufzeichnungssysteme (Kassen) mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen, welche ausnahmslos vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und abgenommen worden muss.
WICHTIG: Die Zertifizierungspflicht beschränkt sich ausschließlich auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Eine Zertifizierung des Kassensystem-Hardware oder -Software selbst ist nicht erforderlich.
Die Hersteller von Kassen-Hardware oder Kassen-Software müssen die technische Sicherheitseinrichtung auch nicht zwingend selbst entwickeln und zertifizieren lassen, sondern können am Markt verfügbare und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in das Kassensystem integrieren.
Ob eine Lösung, bzw ein System (wie z.B. Self-Order Kiosk, mobile Bestellsysteme, etc.) im Einzelfall betroffen sind, kann durch das BSI derzeit noch nicht bewertet werden. Grundsätzlich gilt hier § 1 KassenSichV (was sind elektronische Aufzeichnungssysteme – siehe oben).
Grundsätzlich können mehrere Geräte eine gemeinsame Sicherheitseinrichtung nutzen. Daher ist die Anbindung mehrerer Kassensysteme an eine zentrale TSE (Sicherheitseinrichtung) möglich und wird im Sinne einer pragmatischen Integration durch das BSI befürwortet.
Ja. Im Zuge der Technologieoffenheit sind auch „fernverbundene“ Technische Sicherheitseinrichtungen und Komponenten vom Technischen Sicherheitseinrichtungen möglich. Bei dieser Art muss auf der Kasse bzw. dem Kassenverbund eine zertifizierte Sicherheitsmodulanwendung eingesetzt werden, über welche die sichere Anbindung des fernverbundenen Hardware-Sicherheitsmoduls erfolgt.
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